Mitwirkungspflicht bei Infektionskrankheiten

In Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen kommen Kinder und Erwachsene täglich miteinander in engen Kontakt. Dabei bestehen besonders günstige Bedingungen für die Übertragung von Krankheitserregern. Ziel ist es, die Übertragung von Krankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen durch möglichst umfassenden Impfschutz,  die Einhaltung von Hygieneregeln und die Mitwirkungspflicht bei Infektionskrankheiten zu vermeiden. Ansteckungen sollen auch dadurch verhindert werden, dass Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten, die im Infektionsschutzgesetz genannt sind, während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit aus diesen Einrichtungen ausgeschlossen werden.

Das Gesetz bestimmt, dass Ihr Kind nicht in die Schule gehen darf, wenn

  1. es an einer schweren Infektion erkrankt ist, die durch geringe Erregermengenverursacht wird. Dies sind nach der Vorschrift: Diphtherie, Cholera, Typhus, Tuberkulose und Durchfall durch EHEC-Bakterien. Alle diese Krankheiten kommen bei uns in der Regel nur als Einzelfälle vor (außerdem nennt das Gesetz noch virusbedingte hämorrhagische Fieber, Pest und Kinderlähmung. Es ist aber höchst unwahrscheinlich, dass diese Krankheitserreger in Deutschland übertragen werden);
  2. 2.eine Infektionskrankheit vorliegt, die in Einzelfällen schwer und kompliziert verlaufen kann, dies sind Keuchhusten, Masern, Mumps, Scharlach, Windpocken, Hirnhautentzündung durch Hib-Bakterien, Meningokokken-Infektionen, Krätze, ansteckende Borkenflechte, Hepatitis A und bakterielle Ruhr;
  3. ein Kopflausbefall vorliegt und die Behandlung noch nicht abgeschlossen ist;
  4. es vor Vollendung des 6. Lebensjahres an einer infektiösen Gastroenteritis erkrankt ist oder ein entsprechender Verdacht besteht.

Eltern haben in Bezug auf ihre Kinder nach § 34 Abs. 4 Satz 1 IfSG für die Einhaltung
des vorgenannten Betretungs- und Teilnahmeverbotes zu sorgen. Das heißt, die Eltern dürfen ihr Kind nicht zur Schule gehen oder an Klassenfahrten oder Schulausflügen teilnehmen lassen. Ferner haben die Eltern gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 IfSG die Schule unverzüglich zu informieren.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner